Störungs- und Unfallanzeige mit Gefahrstoffen
Unternehmer:innen bzw. Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem zuständigen Landesamt für Verbraucherschutz, über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, sowie über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten. Zudem ist die genaue Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung anzugeben. Darüber hinaus besteht die Pflicht der Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft.
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